Allgemeine Geschäftsbedingungen
ProKontakt
1. Anwendungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „allgemeine Bedingungen“) der ProKontakt GmbH (im folgenden „Unternehmer“) gelten für alle zwischen dem Unternehmer und Dritten (im folgenden „Vertragspartner“) abgeschlossenen Rechtsgeschäften, vorzunehmenden Handlungen und Leistungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird ausdrücklich widersprochen. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für den Abschluss künftiger Geschäfte zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner.
1.2 Der Unternehmer schließt Rechtsgeschäfte mit Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen ab. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden. Sollte ohne gesonderte Abmachung eine Zusendung solcher Bedingungen des Vertragspartners erfolgen oder erfolgt sein, verzichtet dieser auf allfällige daraus entspringende Rechtswirkungen. Sofern der Vertragspartner beabsichtigt, die allgemeinen Bedingungen des Unternehmens nicht für und gegen sich gelten zu lassen, wird er in einem gesonderten Schreiben darauf hinweisen, damit in der Folge zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner darüber Verhandlungen geführt werden können. Bis zu einer abweichenden schriftlichen Festlegung gelten jedenfalls diese allgemeinem Bedingungen des Unternehmers.
1.3 Diese allgemeinen Bedingungen bleiben auch bei etwaiger Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen gültig. Einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzte allgemeine Bedingungen des Unternehmens gelten auch ohne weiteren besonderen Hinweis für alle künftigen Verträge zwischen denselben. Ohne schriftliche Ermächtigung durch den Unternehmer ist es dessen Mitarbeitern untersagt, diese Bedingungen aufzuheben, zu ergänzen oder abzuändern. Dem Vertragspartner ist es verboten, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit dem Unternehmer ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Anbotsstellung und Preisgestaltung
2.1 Angebote an den Unternehmer können von diesem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen werden; an sie ist der Angebotsteller für die Dauer von 4 Wochen ab Einlangen beim Unternehmer gebunden. Angebote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend. Der Unternehmer ist jederzeit – auch nach Erhalt einer Stellungnahme des Vertragspartners – berechtigt, seine Angebote abzuändern oder zu widerrufen. Eine allfällige Auftragserteilung des Vertragspartners verpflichtet den Unternehmer – unabhängig von seinen vorangegangenen Handlungen – erst dann, wenn er seinerseits eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermittelt oder tatsächlich die Erfüllung vornimmt.
2.2 Kostenvoranschläge des Unternehmers sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur eine Einladung an den Vertragspartner zur Anbotstellung dar. Ihre Erstellung ist, sofern die Vertragsteile zuvor nichts Abweichendes vereinbart haben, unentgeltlich. Leistungen die über den üblichen Rahmen eines Kostenvoranschlages hinausgehen, wie Planungsarbeiten, Konstruktionspläne, Reisen etc., werden nach den beim Unternehmer üblichen Kalkulationsgründen verrechnet. Bei Erstellung von Kostenvoranschlägen hat der Unternehmer auf ihm nicht bekanntgegebene auftragsspezifische Umstände nicht Bedacht zu nehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Unternehmer umfassend über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf das Ausmaß des Arbeitseinsatzes und die Kosten haben könnten.
2.3 Die in Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich. Preise für Verkäufe gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, in € netto ohne Umsatzsteuer verpackt ab Lager des Unternehmers ohne Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten. Eine Erhöhung der Gestehungskosten (Lohn, Material, Verwaltung, Energie, geänderte Formbehelfe etc.) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und seiner Erfüllung durch den Unternehmer berechtigt diesen zu einer entsprechenden Preiserhöhung. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen unter Berücksichtigung der dann geltenden Gestehungskosten berechnet. Technische Änderungen oder Abweichungen von Plänen und Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
2.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Versandspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Sonderausführungen, so insbesondere Sonderformate, bedingen Mehrpreise. Die Aufrechnung von Gegenforderungen oder Zurückbehaltung der geschuldeten Leistung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen. Der Unternehmer ist berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Rechnungssumme abhängig zu machen. Sollte die begehrte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist erbracht werden, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten.
2.5 Alle Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
3. Lieferung
3.1 Liefertermine in Auftragsbestätigungen des Unternehmers sind Abgangstermine ab dem Unternehmen. Für Verzögerungen auf dem Post- oder Transportweg wird nicht gehaftet. Fixgeschäfte erkennen werden nur anerkannt, wenn sie als solche vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Der Unternehmer ist jedoch dann an derartige Fixtermine nicht gebunden, wenn sich bei Verarbeitung des vom Vertragspartner beigestellten Materials nachweislich vom Unternehmer nicht zu vertretende Verzögerungen ergeben. Bei vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerungen ist der Unternehmer (auch bei Nichtvorliegen eines Fixgeschäftes) berechtigt, einen angemessenen Erschwerniszuschlag zu verrechnen.
3.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, die Art des Versandes bleibt dem Unternehmer vorbehalten. Paket- und Bahnsendungen werden unfrei verschickt, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der für Postauslieferungen benötigte Portobetrag ist spätestens zu dem auf der Auftragsbestätigung dafür vorgesehenen Termin auf dem Bankkonto des Unternehmers mit Angabe des Verwendungszweckes „Portovorlage“ durch den Vertragspartner zu überweisen.
3.3 Wird das erforderliche Material verspätet an den Unternehmer geliefert, wird die Durchschrift der Auftragsbestätigung nicht rechtzeitig und unterfertigt an uns zurückgesendet, geht die Protovorauszahlung verspätet oder ohne Angabe des Verwendungszweckes ein, so verschiebt sich auch ein bestätigter Auslieferungstermin bis zur korrekten Erfüllung durch den Vertragspartner.
3.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der Warenlieferung sowie aufgrund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu setzen, die je nach dem Lagerort zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehalts nötig sind. Eine Veräußerung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmers und keinesfalls nach Zahlungseinstellung zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängende Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
3.5 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Vertragspartner weiters nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Widrigenfalls steht dem Unternehmer das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgehenden Sachen zu. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu verständigen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes des Unternehmers zu setzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Dieser hat dem Unternehmer alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentümers zu erstatten. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist – sofern der Unternehmer dies nicht ausdrücklich erklärt – nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen.
4. Material
4.1 Sämtliches, dem Unternehmer vom Kunden zur Verfügung zu stellende Material, ist dem Unternehmer rechtzeitig, frei Haus und verzollt zu übergeben. Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung dafür, dass Form und Inhalt des Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, das Material und die Stückzahlen zu überprüfen. Alle vom Unternehmer übernommene Materialien sowie die vom Vertragspartner zur Verwaltung übergebenen Adressen sind im Rahmen der vom Unternehmer abgeschlossenen Versicherung zum Material- bzw. Herstellungswert gegen Feuer-, Einbruch- und Leitungswasserschäden versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen. Der Unternehmer ist berechtigt, für die Zeit der Lagerung des Materials eine angemessene Lagergebühr zu beanspruchen. Soweit der Vertragspartner über das Restmaterial nicht spätestens zwei Wochen nach Auftragserfüllung verfügt, wird selbiges unfrei an diesen zurückgeschickt.
5. Gewährleistung und Gefahrenübergang
5.1 Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, gilt ab Gefahrenübergang eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monate ab fristgerechter Rüge. Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – beim Unternehmer einlangend mittels eingeschriebenen Briefes unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung oder Benützung zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltslos, ordnungsgemäß und mangelfrei übernommen gilt.
5.2 Der von einem Mangel rechtswirksam verständigte Unternehmer kann seiner Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl wie folgt nachkommen: a. Nachbesserung beim Unternehmer bzw. an einem anderen vom Unternehmer bezeichneten Ort, durch vorangehende Übersendung seitens des Vertragspartners; b. Ersatz der damit ins Eigentum des Unternehmers übergebenden mangelhaften Ware oder c. Ersatz der damit ins Eigentum des Unternehmers übergehenden mangelhaften Teile der Ware. Bei Nichtvornahme oder nicht mangelfreier Vornahme der vorgenannten Maßnahmen trotz Mahnung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist steht dem Vertragspartner das Recht auf Preisminderung zu; mangels Einigung über den Umfang der Preisminderung oder in Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht nur das Recht der Wandlung zu. Weitere Verpflichtungen treffen den Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung nicht.
5.3 Die durch die Maßnahmen gemäß Punkt 5.2 auflaufenden Kosten sind – mit Ausnahme der Versandkosten der Ersatzware bzw. der Ersatzteile – vom Vertragspartner zu tragen. Die Nachbesserung oder der Ersatz ist vom Unternehmer zumindest 5 Tage im voraus terminlich bekanntzugeben. Ist der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem Termin nicht anwesend oder erschwert er die Nachbesserung bzw. den Ersatz oder macht diese unmöglich, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.
5.4 Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn sich der Vertragspartner nicht an die Anordnungen bzw. Betriebsbedingungen des Unternehmers gehalten hat, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an den Waren vorgenommen haben oder vornehmen ließen, der Vertragspartner nicht in erforderlicher Weise die Möglichkeit zur Instandsetzung gibt oder solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen – so insbesondere die auf Zahlung – nicht erfüllt. Weiters ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile. Die Gewährleistung gilt weiters nur für Mängel, die unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Im Rahmen der Gewährleistung besteht gegenüber dem Unternehmer kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz welcher Art auch immer (z.B. Folgekosten, Verlegungs- und Auswechslungskosten, entgangene Gewinne, Fracht- und Zufahrtsspesen etc.).
6. Schadenersatz
6.1 Im Falle des Schadensersatzes haftet der Unternehmer höchstens für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das 10fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten Ware beschränkt. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen des Unternehmers für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7. Postfertigmachen von Werbesendungen
7.1 Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von der Post gegebenen Auskünfte. Abweichende Anweisungen des Vertragspartners sind für den Unternehmer nur rechtsverbindlich, wenn dies vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurde. Soweit nicht schriftlich vereinbart, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung der Portogrenzen und Postbestimmungen zu prüfen. Für beim Unternehmer angeliefertes Werbematerial übernimmt der Vertragspartner die Verantwortung dafür, dass der Inhalt gegen keinerlei Bestimmungen verstößt und hat den Unternehmer diesbezüglich gegen Ansprüche Dritter vollkommen klag- und schadlos zu halten.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
8.1 Ausführungsunterlagen, wie z.B. Organisations- und Marketingkonzepte bleiben ebenso wie selbst entwickelte EDV-Programme stets geistiges Eigentum des Unternehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
9. Zusätzliche Zahlungsbedingungen
9.1 Sämtliche an den Vertragspartner gestellte Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig, da es sich primär um die Verrechnung von Lohnkosten sowie um Durchlaufposten, wie Verpackungsmaterial, Postgebühren etc., handelt. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 10% Verzugszinsen p.a. verrechnet. Die Kosten für Mahnspesen sowie die Kosten aus Intervention Dritter (Inkassobüro) gehen zu Lasten des Schuldners.
10. Unbedenklichkeitserklärung
10.1 Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde gegenüber dem Unternehmer die Unbedenklichkeit aller in seinem Auftrag durch den Unternehmer in Umlauf zu bringenden Produkte und erklärt somit gleichzeitig, dass alle diese Produkte in jeder Hinsicht den Bestimmungen der einschlägigen, österreichischen Gesetze oder den Gesetzen des jeweiligen Empfängerstaates entsprechen. Sollte der Gesetzgeber wegen Verstöße dieser Art gegen den Unternehmer vorgehen, erklärt der Vertragspartner, den Unternehmer dafür schadlos zu halten.
11. Produkthaftung
11.1 Für Produkte, die wir im Auftrag des Kunden in Umlauf bringen, ebenso Produktauskünfte, die wir analog von Kundenrichtlinien erteilen, wird in keiner wie immer gearteten Weise Haftung im Sinne des Konsumenten- und Produkthaftungsgesetzes übernommen. Auch hier gilt: Sollte der Gesetzgeber wegen nicht von FA-Service verschuldeten Belangen im Sinne der Produkthaftung gegen GA-Service vorgehen, hält der Kunde GA-Service schadlos.
11.2 Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zugunsten des Unternehmers auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierfür urkundliche Nachweise zu errichten. Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung sind im Innenverhältnis jedenfalls vom Vertragspartner zu tragen, sodass dieser insbesondere den Unternehmer bei dessen Inanspruchnahme unverzüglich schad- und klaglos zu halten hat. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Produkte oder Produktinformationen, die seitens des Vertragspartners in Verkehr gesetzt werden.
11.3 Der Vertragspartner hat im Zuge der Inverkehrbringung der Produkte des Unternehmers sicherzustellen, dass der Vorgang der Weitergabe nachweißlich – insbesondere hinsichtlich Name und Adresse des Erwerbers, Art des Produktes und Verkaufsdatum – festgestellt werden kann. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch gegenüber den Abnehmern des Vertragspartners, sodass dieser durch entsprechende Anweisung gegenüber seinem Verkaufspersonal verpflichtet ist, seine Abnehmer entsprechend umfassend zu informieren und zu beraten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm bekanntwerdende Fehler bei den Produkten bzw. Produktinformationen des Unternehmers unverzüglich diesem weiterzugeben und die Übereinstimmung zwischen Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten etc. betreffend die Produkte des Unternehmers mit dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu überwachen und bei Widersprüchen den Unternehmer unverzüglich zu informieren sowie eine weitere Inverkehrsetzung von Produkten in diesem Falle sofort zu unterlassen.
11.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise für mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen vollständig herauszugeben.
12. Abgaben, Steuern, Zölle
12.1 Ebenfalls keine Haftung übernimmt der Unternehmer für Steuern, Abgaben (z.B. ARA) sowie für Zölle, die durch einen Warenverkehr ausgelöst werden, den der Unternehmer analog dem Auftrag des Vertragspartners in dessen Namen abwickelt. Der Vertragspartner hält den Unternehmer für etwaige, eintretende Haftungen schadlos.
13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen an den Unternehmer ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, 6020 Innsbruck.
13.2 Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart. Es steht dem Unternehmer frei, auf die Anwendung österreichischen Rechtes ausdrücklich schriftlich zu verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes gilt nach Wahl des Unternehmers jenes Recht als vereinbart, das entweder in dem Land zur Anwendung gelangt, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, oder das aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechtes jenes Landes zu Anwendung gelangt, in dem eine gerichtliche Auseinandersetzung über die streitigen Ansprüche geführt wird bzw. zu führen ist.
13.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag wird das für 6020 Innsbruck jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Der Unternehmer kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in – oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
14. Imprimatur
14.1 Der Vertragspartner übernimmt mit seiner Freigabe zum Druck die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Test. Nach der Freigabe und Druchreifeerklärung durch den Vertragspartner ist der Unternehmer von jeder Verantwortung für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der vorgelegten Unterlagen befreit. Der Unternehmer selbst haftet in jedem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.